Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__198.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).