Jurafuchs

§ 948

BGB
Vermischung
Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
Stand 2026-05-04
(1)
Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2)
Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

5 interaktive Fälle zu § 948 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.