(1)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2)
Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Prüfungsschema: Verstoß gegen Schutzgesetz (§ 823 Abs. 2 BGB)
- Verstoß gegen ein Schutzgesetz
- Schutzgesetz
- Persönlicher Schutzbereich
- Verstoß
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausaler Schaden
Prüfungsschema: § 823 Abs. 1 BGB
- Rechts(guts)verletzung
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie, Schutzzweck der Norm)
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Rechtsfolge: Schadensersatz
Prüfungsschema: EBV - Schadensersatz gegen deliktischen Besitzer (§§ 992, 823 I BGB)
- Bestehen einer Vindikationslage
- Erlangung des unrechtmäßigen Besitzes durch vorsätzliche Straftat oder verbotene Eigenmacht
- Vorsätzliche Straftat
- (Schuldhafte) verbotene Eigenmacht
- Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Eigentumsverletzung
- Verletzungshandlung des Anspruchsgegners
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausaler Schaden
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