Jurafuchs

§ 311c

BGB
Erstreckung auf Zubehör
Begründung
Stand 2026-05-04
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.

Meine Notizen

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