Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.
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Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 311c BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.