Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei.
§ 2365
BGBVermutung der Richtigkeit des Erbscheins
Erbschein
Stand 2026-05-04