Jurafuchs

§ 912

BGB
Überbau; Duldungspflicht
Inhalt des Eigentums
Stand 2026-05-04
(1)
Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2)
Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Prüfungsschema: Entschuldigter Überbau (§ 912 BGB)
  1. Voraussetzungen
    1. Errichtung eines einheitlichen Gebäudes durch den Grundstückseigentümer
    2. Grenzüberbauung (Grenzüberschreitung)
    3. Kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Grenzüberschreitung (sonst: unentschuldigter unrechtmäßiger Überbau)
    4. Keine Gestattung des Eigentümers des Nachbargrundstücks (sonst: rechtmäßiger Überbau)
    5. Kein sofortiger Widerspruch des Nachbarn
  2. Rechtsfolge: Duldungspflicht des Nachbarn
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben