Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Prüfungsschema: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
- Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Bewilligung der Vormerkung (§ 885 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB)
- Eintragung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 BGB)
- Fehlende Berechtigung des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Rechtsgeschäftlicher Erwerb des Anspruchs auf Eintragung der Vormerkung durch ein Verkehrsgeschäft (§§ 893 Alt. 2 (analog), 892 BGB)
- Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Berechtigung des Bewilligenden
- Unrichtigkeit des Grundbuchs und Legitimation des Bewilligenden daraus
- Keine Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs
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