Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
3 interaktive Fälle zu § 201 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.