Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
§ 1610a
BGBDeckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04