Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1610a.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).