Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1292.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).