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Jurafuchs

§ 1292

BGB
Verpfändung von Orderpapieren
Stand 2026-04-13
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

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