Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
§ 1292
BGBVerpfändung von Orderpapieren
Pfandrecht an Rechten
Stand 2026-05-04