Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__630b.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).