Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
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Erlöschen der Prokura, Widerruf, § 168 S. 2 BGB, § 52 Abs. 1 HGBErlöschen der Prokura, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, § 168 S. 1…Erlöschen der Handlungsvollmacht, Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses,…Erlöschensgründe der Vollmacht (Überblick)
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