Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 293

BGB
Annahmeverzug
Stand 2026-04-13
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

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