Jurafuchs

§ 293

BGB
Annahmeverzug
Verzug des Gläubigers
Stand 2026-05-04
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Prüfungsschema: Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)
  1. Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung
  2. Ordnungsgemäßes Angebot
    1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
    2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB
    3. Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGB
  3. Nichtannahme der Leistung
    1. Nichtannahme (§ 293 BGB) bzw. Nichtangebot der Gegenleistung (§ 298 BGB)
    2. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
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