Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Prüfungsschema: Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)
- Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung
- Ordnungsgemäßes Angebot
- Tatsächliches Angebot, § 294 BGB
- Wörtliches Angebot, § 295 BGB
- Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGB
- Nichtannahme der Leistung
- Nichtannahme (§ 293 BGB) bzw. Nichtangebot der Gegenleistung (§ 298 BGB)
- Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB
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