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Jurafuchs

§ 1433

BGB
Fortsetzung eines Rechtsstreits
Stand 2026-04-13
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

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