Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.
§ 1433
BGBFortsetzung eines Rechtsstreits
Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
Stand 2026-05-04