Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 2349 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.