Jurafuchs

§ 2349

BGB
Erstreckung auf Abkömmlinge
Erbverzicht
Stand 2026-05-04
Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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