Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1955.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).