Jurafuchs

§ 284

BGB
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Prüfungsschema: Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 S. 1 BGB)
  1. Wirksamer Vertrag
  2. Freiwerden des Schuldners nach § 275 Abs. 1-3 BGB
  3. Vertretenmüssen, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB
    1. Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
    2. Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Leistungshindernisses
      1. Eigene Kenntnis bzw. eigenes Kennenmüssen
      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten, § 278 BGB
  4. Aufwendungen iSd 284
    1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung
    2. Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
    3. Billigkeit der Aufwendungen
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Prüfungsschema: Aufwendungsersatzanspruch (§ 284 BGB)
  1. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281-283 BGB
  2. Aufwendungen
    1. Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
    2. Billigkeit der Aufwendung
  3. Zweckverfehlung
    1. Nichteintritt des Zwecks der Aufwendung
    2. Ursachenzusammenhang mit Pflichtverletzung
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