Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§ 806
BGBUmschreibung auf den Namen
Schuldverschreibung auf den Inhaber
Stand 2026-05-04