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Jurafuchs

§ 806

BGB
Umschreibung auf den Namen
Stand 2026-04-13
Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

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