(1)
Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2)
Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.
(3)
Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.
(4)
Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
Prüfungsschema: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 346 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5 BGB)
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)
- Rücktrittsrecht (§§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB)
- Wirksamer Kaufvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss der Gewährleistung
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 275 Abs. 1-3 BGB)
- Kein Ausschluss des Rücktritts (§ 323 Abs. 5 S. 2, Abs. 6 BGB)
- Keine Unwirksamkeit des Rücktritts (§ 438 Abs. 4, § 218 BGB)
- Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
Prüfungsschema: Rücktritt bei gesetzlichem Rücktrittsrecht (§ 323 BGB)
- Rücktrittserklärung, § 349 BGB
- Rücktrittsgrund, § 323 BGB
- gegenseitiger Vertrag
- wirksamer, fälliger (ggf. (entbehrlich gem. § 323 Abs. 4 BGB) und einredefreier Anspruch
- Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
- Erfolglose Fristsetzung, § 323 Abs. 1-3 BGB
- Setzen einer angemessenen Frist (§ 323 Abs. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 323 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 323 Abs. 2 BGB)
- erfolgloser Fristablauf
- Kein Ausschluss des Rücktritts
- unerhebliche Pflichtverletzung bei Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
- alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 Abs. 6 1. Alt BGB
- Vom Schuldner nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs, § 323 Abs. 6 2.Alt BGB
- Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 Abs. 1 S. 1 BGB
- Rechtsfolge (§§ 346ff. BGB)
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