Jurafuchs

§ 615

BGB
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Dienstvertrag
Stand 2026-05-04
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Prüfungsschema: Prüfungsschema: Annahmeverzugslohn bei gewonnenem Kündigungsschutzprozess (§ 615 S. 1 BGB)
  1. Anspruchsgrundlage: § 611a Abs. 2 BGB
    1. Wirksames Arbeitsverhältnis (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB)?
      1. Wirksam begründet
      2. (Nicht) beendet
    2. Lohnanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB untergegangen?
      1. Gegenseitiger Vertrag
      2. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung (§ 275 BGB)
    3. Lohnanspruch nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten?
      1. Arbeitsleistung möglich (§ 275 BGB) und erfüllbar (§ 271 BGB)?
      2. Arbeitsleistung angeboten oder entbehrlich (§§ 294ff. BGB)?
      3. Nichtannahme des Arbeitgebers
      4. Ausschlussgrund?
  2. Ergebnis: Anspruch aus §§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB
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