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Jurafuchs

§ 2186

BGB
Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Stand 2026-04-13
Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

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