Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.
§ 2186
BGBFälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
Vermächtnis
Stand 2026-05-04