Jurafuchs

§ 644

BGB
Gefahrtragung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
(1)
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.
(2)
Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 entsprechende Anwendung.
Prüfungsschema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Kein Ausschluss der Nacherfüllung
  5. Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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Prüfungsschema: Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)
  5. Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts
  6. Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
    1. Nicht vertragsgemäße Leistung
    2. Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
    3. Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
  5. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
  6. Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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