Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.← § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden§ 2338 Pflichtteilsbeschränkung →