Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2337.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).