(1)
Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2)
Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.
Prüfungsschema: Fund (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Verlorene Sache
- Fund
- Kein Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
- Fristablauf
- Ordnungsgemäße Anzeige des Fundes (§ 973 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Ablauf von sechs Monaten ohne:
- Kenntniserlangung des Finders von Person des Eigentümers
- Anmeldung des Anspruchs durch Eigentümer bei der zuständigen Behörde.
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