Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
Prüfungsschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der ordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
- Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
- Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe
- Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Anwendbarkeit des KSchG
- Sachliche Anwendbarkeit
- Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)
- Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Kündigungsgrund
- Personenbedingter Kündigungsgrund
- Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
- Betriebsbedingter Kündigungsgrund
- Anwendbarkeit des KSchG
Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der außerordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)
- Besondere Unwirksamkeitsgründe (§168 SGB IX, § 17 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG, § 103 BetrVG)
- Anforderungen des § 626 BGB
- Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
- Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen
- Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)
- Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)
- Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
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