Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
§ 1507
BGBZeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Stand 2026-05-04