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Jurafuchs

§ 1507

BGB
Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Stand 2026-04-13
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

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