Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1507.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).