Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Prüfungsschema: Herausgabepflicht Dritter (§ 822 BGB)
- Rechtsgrundloser Vorerwerb
- Unentgeltliche Zuwendung an Dritten
- Wegfall der Bereicherung beim Zuwendenden
- Rechtsfolge: Herausgabe durch den Dritten
Prüfungsschema: Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB
- Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den ersten Erwerber
- Unentgeltliche Zuwendung des Bereicherungsgegenstands durch den ersten Erwerber an den Dritten
- Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den ersten Erwerber wegen Entreicherung des Erwerbers (§ 818 Abs. 3 BGB)
- Rechtsfolge: Direktkondiktion des Gläubigers gegen den Dritten (Verfügungsempfänger)
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