Jurafuchs

§ 1459

BGB
Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung
Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
Stand 2026-05-04
(1)
Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten).
(2)
Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so erlischt die Verbindlichkeit des anderen Ehegatten mit der Beendigung der Gütergemeinschaft.
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