Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1051.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).