(1)
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2)
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3)
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4)
Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5)
Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6)
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Prüfungsschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der ordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
- Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
- Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe
- Kündigungsschutz nach dem KSchG
- Anwendbarkeit des KSchG
- Sachliche Anwendbarkeit
- Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)
- Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
- Kündigungsgrund
- Personenbedingter Kündigungsgrund
- Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
- Betriebsbedingter Kündigungsgrund
- Anwendbarkeit des KSchG
Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Erklärung der außerordentlichen Kündigung
- Inhalt und Form der Erklärung
- Ordnungsgemäße Vertretung
- Zugang (§ 130 BGB)
- Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)
- Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)
- Besondere Unwirksamkeitsgründe (§168 SGB IX, § 17 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG, § 103 BetrVG)
- Anforderungen des § 626 BGB
- Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
- Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen
- Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)
- Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)
- Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
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