Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 916
BGBBeeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Inhalt des Eigentums
Stand 2026-05-04