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Jurafuchs

§ 916

BGB
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Stand 2026-04-13
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

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