(1)
Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
(2)
Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
(3)
Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.
(4)
Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
Prüfungsschema: Besitzkehr bei Grundstücken (§ 859 Abs. 3 BGB)
- Unbewegliche Sache
- Vorheriger unmittelbarer Besitz
- Verbotene Eigenmacht des Täters
- Sofortige Wiederbemächtigung durch den vorherigen Besitzer
- Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung
Prüfungsschema: Besitzkehr bei beweglichen Sachen (§ 859 Abs. 2 BGB)
- Bewegliche Sache
- Vorheriger unmittelbarer Besitz
- Verbotene Eigenmacht des Täters
- Auf „frischer Tat“ betroffen oder verfolgt
- Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung
Prüfungsschema: Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)
- Unmittelbarer Besitz
- Verbotene Eigenmacht des Täters
- Verhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung
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