Jurafuchs

§ 304

BGB
Ersatz von Mehraufwendungen
Verzug des Gläubigers
Stand 2026-05-04
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
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