Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1227.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).