Jurafuchs

§ 1227

BGB
Schutz des Pfandrechts
Pfandrecht an beweglichen Sachen
Stand 2026-05-04
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.