Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.
§ 1961
BGBNachlasspflegschaft auf Antrag
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Stand 2026-05-04