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Jurafuchs

§ 156

BGB
Vertragsschluss bei Versteigerung
Stand 2026-04-13
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

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