Jurafuchs

§ 156

BGB
Vertragsschluss bei Versteigerung
Vertrag
Stand 2026-05-04
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.