Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des § 172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen muss.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__173.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).