(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2040.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).