Jurafuchs

§ 2040

BGB
Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
Stand 2026-05-04
(1)
Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.
(2)
Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.
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