Jurafuchs

§ 637

BGB
Selbstvornahme
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
(1)
Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2)
§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3)
Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Prüfungsschema: Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB)
  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)
  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
  4. Voraussetzungen des Selbstvornahmerechts (§ 637 BGB)
  5. Kein Ausschluss des Selbstvornahmerechts
  6. Keine Verjährung (§ 634a BGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben