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Jurafuchs

§ 680

BGB
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Stand 2026-04-13
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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