Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__680.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).