Jurafuchs

§ 680

BGB
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
Geschäftsführung ohne Auftrag
Stand 2026-05-04
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.