Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn 1.der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und2.der Betreute nicht mittellos ist.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1876.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).