(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2211.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).