(1)Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.(2)Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.← § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten →