Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
§ 2017
BGBFristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Aufschiebende Einreden
Stand 2026-05-04