Jurafuchs

§ 202

BGB
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Gegenstand und Dauer der Verjährung
Stand 2026-05-04
(1)
Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.
(2)
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.