Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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5 interaktive Fälle zu § 404 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.
Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung (bestand bei Abtretung)Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die ForderungSchutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgl…Einreden gegen die gesicherte Forderung – § 404 BGB; Voraussetzung: Begründetet zur Zei…