Jurafuchs

§ 430

BGB
Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Stand 2026-05-04
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

3 interaktive Fälle zu § 430 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.