Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1050.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).