Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 2226
BGBKündigung durch den Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker
Stand 2026-05-04