Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2226.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).