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Jurafuchs

§ 2226

BGB
Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Stand 2026-04-13
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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