Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2090.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).