(1)
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2)
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Prüfungsschema: Drittschadensliquidation („DSL“)
- Voraussetzungen
- Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden
- Dritter hat einen Schaden, aber keinen eigenen Anspruch
- Zufälligkeit der Schadensverlagerung (aus Sicht des Schädigers)
- Rechtsfolge: "Der Schaden wird zum Anspruch gezogen."
Prüfungsschema: Schadenszurechnung haftungsausfüllende Kausalität
- Äquivalenztheorie
- Adäquanztheorie
- Schutzzweck der Norm
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